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The Salzburg Collection Austria.
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Protokoll der Sitzung der constituirenden Reichs-Versammlung.
Protokoll der Sitzung der constituirenden Reichs-Versammlung.
Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oestreich ... Bei Anwendung der in dem [Paragraph] 412 des ersten Theils des Strafgesetzbuches enthaltenen Vorschriften über den Beweis aus dem Zusammentreffen der Umstände (Anzeigungen) haben sich Schwierigkeiten ergeben. Wir haben Uns daher bestimmt gefunden, in Beziehung auf die nach Kundmachung dieses Gesetzes einzuleitenden Kriminal-Untersuchungen diesen Paragraph aufzuheben, und an dessen Stelle Folgendes festzusetzen ...
Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oestreich ... Bei Anwendung der in dem [Paragraph] 412 des ersten Theils des Strafgesetzbuches enthaltenen Vorschriften über den Beweis aus dem Zusammentreffen der Umstände (Anzeigungen) haben sich Schwierigkeiten ergeben. Wir haben Uns daher bestimmt gefunden, in Beziehung auf die nach Kundmachung dieses Gesetzes einzuleitenden Kriminal-Untersuchungen diesen Paragraph aufzuheben, und an dessen Stelle Folgendes festzusetzen ...
Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen ... Verordnen für die nachbenannten Kronländer des österreichischen Kaiserreiches, nämlich für das Erzherzogthum Österreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark ... in Anerkennung und zum Schutze der den Bewohnern von diesen Ländern durch die von Uns angenommene consitutionelle Staatsform gewährleisteten politschen Rechte über Antrag Unseres Ministerrathes, wie folgt: Paragraph. 1. Die volle Glaubensfreiheit ...
Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen ... Verordnen für die nachbenannten Kronländer des österreichischen Kaiserreiches, nämlich für das Erzherzogthum Österreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark ... in Anerkennung und zum Schutze der den Bewohnern von diesen Ländern durch die von Uns angenommene consitutionelle Staatsform gewährleisteten politschen Rechte über Antrag Unseres Ministerrathes, wie folgt: Paragraph. 1. Die volle Glaubensfreiheit ...